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Document 12012E102

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    TITEL VII - GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
    Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln
    Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
    Artikel 102
    (ex-Artikel 82 EGV)

    ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 89–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/art_102/oj

    26.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/1


    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

    DRITTER TEIL

    DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION

    TITEL VII

    GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

    KAPITEL 1

    WETTBEWERBSREGELN

    ABSCHNITT 1

    VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

    Artikel 102

    (ex-Artikel 82 EGV)

    Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

    a)

    der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

    b)

    der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

    c)

    der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    d)

    der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.


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