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Document 12012E089
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART THREE - UNION POLICIES AND INTERNAL ACTIONS#TITLE V - AREA OF FREEDOM, SECURITY AND JUSTICE#Chapter 5 - Police cooperation#Article 89#(ex Article 32 TEU)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V - DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Kapitel 5 - Polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 89
(ex-Artikel 32 EUV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V - DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Kapitel 5 - Polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 89
(ex-Artikel 32 EUV)
ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 84–84
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 5
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 89
(ex-Artikel 32 EUV)
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.