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Document 12012E085

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    TITEL V - DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
    Kapitel 4 - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
    Artikel 85
    (ex-Artikel 31 EUV)

    ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 81–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/art_85/oj

    26.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/1


    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

    DRITTER TEIL

    DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION

    TITEL V

    DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

    KAPITEL 4

    JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

    Artikel 85

    (ex-Artikel 31 EUV)

    (1)   Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.

    Zu diesem Zweck legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust fest. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:

    a)

    Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union;

    b)

    Koordinierung der unter Buchstabe a genannten Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;

    c)

    Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter anderem auch durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz.

    Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust festgelegt.

    (2)   Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen unbeschadet des Artikels 86 durch die zuständigen einzelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.


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