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Document 12007L005

    Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel 5

    ABl. C 306 vom 17.12.2007, p. 134–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/lis/art_5/sign

    12007L005

    Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel 5

    Amtsblatt Nr. 306 vom 17/12/2007 S. 0134 - 0134


    Artikel 5

    (1) Die Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrags werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnummeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.

    (2) Die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen Querverweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile sowie die Querverweise zwischen ihnen werden entsprechend Absatz 1 angepasst; desgleichen werden die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze der genannten Artikel, wie sie durch einige Bestimmungen dieses Vertrags umnummeriert oder umgestellt wurden, entsprechend jenen Bestimmungen angepasst.

    Die in anderen die Union begründenden Verträgen oder Rechtsakten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden entsprechend Absatz 1 angepasst. Die Verweise auf Erwägungsgründe des Vertrags über die Europäische Union oder auf Absätze oder Unterabsätze von Artikeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie sie durch diesen Vertrag umnummeriert oder umgestellt wurden, werden entsprechend diesem Vertrag angepasst.

    Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.

    (3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrags sind als Verweise auf die nach Absatz 1 umnummerierten Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile der genannten Verträge zu verstehen; die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze jener Artikel sind als Verweise auf die in einigen Bestimmungen dieses Vertrags umnummerierten oder umgestellten Absätze oder Unterabsätze zu verstehen.

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