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Document 12007L/AFI/DCL/41

    Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge - 41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    ABl. C 306 vom 17.12.2007, p. 262–262 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/lis/fna_1/dcl_41/sign

    12007L/AFI/DCL/41

    Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge - 41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. 306 vom 17/12/2007 S. 0262 - 0262


    41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Die Konferenz erklärt, dass die in Artikel 308 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltene Bezugnahme auf die Ziele der Union die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele sowie die Ziele des Artikels 2 Absatz 5 des genannten Vertrags hinsichtlich des auswärtigen Handelns nach dem Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrifft. Es ist daher ausgeschlossen, dass auf Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Maßnahmen ausschließlich Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verfolgen. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass gemäß Artikel 15b Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine Gesetzgebungsakte erlassen werden dürfen.

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