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Document 12007L/AFI/DCL/41
Treaty of Lisbon amending the Treaty on European Union and the Treaty establishing the European Community, signed at Lisbon, 13 December 2007 - A. Declarations concerning provisions of the Treaties - 41. Declaration on Article 308 of the Treaty on the Functioning of the European Union
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge - 41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge - 41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ABl. C 306 vom 17.12.2007, p. 262–262
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In force
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge - 41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. 306 vom 17/12/2007 S. 0262 - 0262
41. Erklärung zu Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Die Konferenz erklärt, dass die in Artikel 308 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltene Bezugnahme auf die Ziele der Union die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele sowie die Ziele des Artikels 2 Absatz 5 des genannten Vertrags hinsichtlich des auswärtigen Handelns nach dem Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrifft. Es ist daher ausgeschlossen, dass auf Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Maßnahmen ausschließlich Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verfolgen. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass gemäß Artikel 15b Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine Gesetzgebungsakte erlassen werden dürfen. --------------------------------------------------