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Document 12006M029

    Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung)
    Titel VI - Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
    Artikel 29

    ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2006/art_29/oj

    12006M029

    Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung) - Titel VI - Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 29

    Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0023 - 0024
    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0021 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0162 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0061


    Artikel 29

    Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.

    Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der — organisierten oder nicht organisierten — Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer

    - engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32,

    - engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32,

    - Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist.

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