Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12006M013

    Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung)
    Titel V - Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
    Artikel 13

    ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2006/art_13/oj

    12006M013

    Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung) - Titel V - Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Artikel 13

    Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0015 - 0015
    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0014 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0156 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0058


    Artikel 13

    (1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen.

    (2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind.

    In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben.

    (3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien.

    Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt.

    Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.

    --------------------------------------------------

    Top