Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12006E254

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
    Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft
    TITEL I - Vorschriften über die Organe
    Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
    Artikel 254

    ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 156–156 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2006/art_254/oj

    12006E254

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft - TITEL I - Vorschriften über die Organe - Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe - Artikel 254

    Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0156 - 0156
    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0135 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0281 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0067 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Artikel 254

    (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.

    --------------------------------------------------

    Top