Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12006E224

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
    Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft
    TITEL I - Vorschriften über die Organe
    Kapitel 1 - Die Organe
    Abschnitt 4 - Der Gerichtshof
    Artikel 224

    ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 142–143 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2006/art_224/oj

    12006E224

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft - TITEL I - Vorschriften über die Organe - Kapitel 1 - Die Organe - Abschnitt 4 - Der Gerichtshof - Artikel 224

    Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0142 - 0143
    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0123 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0270 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0061 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Artikel 224

    Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

    Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

    Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

    Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

    Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.

    --------------------------------------------------

    Top