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Document 12006E155
Treaty establishing the European Community (consolidated version)#Part Three - Community policies#TITLE XV - Trans-European networks#Article 155
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL XV - Transeuropäische Netze
Artikel 155
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL XV - Transeuropäische Netze
Artikel 155
ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 116–117
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL XV - Transeuropäische Netze - Artikel 155
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0116 - 0117
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0102 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0248 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0048 - Konsolidierte Fassung
Artikel 155 (1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor: - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen; - sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen; - sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann auch über den nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind. (3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten. --------------------------------------------------