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Document 12006E155

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
    TITEL XV - Transeuropäische Netze
    Artikel 155

    ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 116–117 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2006/art_155/oj

    12006E155

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL XV - Transeuropäische Netze - Artikel 155

    Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0116 - 0117
    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0102 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0248 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0048 - Konsolidierte Fassung


    Artikel 155

    (1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor:

    - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;

    - sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;

    - sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann auch über den nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.

    Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.

    (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

    (3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.

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