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Document 12006E097
Treaty establishing the European Community (consolidated version)#Part Three - Community policies#TITLE VI - Common rules on competition, taxation and approximation of laws#Chapter 3 - Approximation of laws#Article 97
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften
Artikel 97
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften
Artikel 97
ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 81–81
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, LV, LT, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 97
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0081 - 0081
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0070 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0215 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0033 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Artikel 97 (1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen. (2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 96 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 96 keine Anwendung. --------------------------------------------------