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Document 12006E027

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL I - Der freie Warenverkehr
Kapitel 1 - Die Zollunion
Artikel 27

ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 52–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2006/art_27/oj

12006E027

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL I - Der freie Warenverkehr - Kapitel 1 - Die Zollunion - Artikel 27

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0052 - 0052
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0047 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0188 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0015 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Artikel 27

Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:

a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;

b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;

c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;

d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.

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