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Document 12002M028

    Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)
    Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
    Artikel 28

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2002/art_28/oj

    12002M028

    Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Artikel 28

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0021 - 0021
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0162 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)

    Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Artikel 28

    Artikel 28

    (1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.

    (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.

    (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.

    In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.

    (4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.

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