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Document 12002E166

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung
    Artikel 166
    Artikel 130 i - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 106–106 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_166/oj

    12002E166

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung - Artikel 166 - Artikel 130 i - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0106 - 0106
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0252 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0051 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

    Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung

    Artikel 166

    Artikel 130 i - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Artikel 166

    (1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden.

    In dem Rahmenprogramm werden

    - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;

    - die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;

    - der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.

    (2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt.

    (3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.

    (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.

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