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Document 12002E116

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik
    Kapitel 4: Übergangsbestimmungen
    Artikel 116
    Artikel 109 e - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 81–81 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_116/oj

    12002E116

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik - Kapitel 4: Übergangsbestimmungen - Artikel 116 - Artikel 109 e - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0081 - 0081
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0227 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0039 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

    Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik

    Kapitel 4: Übergangsbestimmungen

    Artikel 116

    Artikel 109 e - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Artikel 116

    (1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.

    (2) Vor diesem Zeitpunkt wird

    a) jeder Mitgliedstaat

    - soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind;

    - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b) vorgesehene Bewertung mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;

    b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.

    (3) Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.

    Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 108, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113 und Artikel 114 Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.

    (4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    (5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 109 das Verfahren ein, mit dem die Unabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.

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