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Document 11997M045
Treaty on European Union (consolidated version)#Title VII: Provisions on closer cooperation#Article 45
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)
Titel VII: Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
Artikel 45
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)
Titel VII: Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
Artikel 45
In force
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Titel VII: Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit - Artikel 45
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0170 - Konsolidierte Fassung
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Artikel 45 Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmässig über die Entwicklung der durch diesen Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit.