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Document 11997M003
Treaty on European Union (consolidated version)#Title I: Common provisions#Article 3#Article C - EU Treaty (Maastricht 1992)
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)
Titel I: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 3
Artikel C - EU Vertrag (Maastricht 1992)
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)
Titel I: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 3
Artikel C - EU Vertrag (Maastricht 1992)
In force
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Titel I: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 3 - Artikel C - EU Vertrag (Maastricht 1992)
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0153 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0004
Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Artikel 3 Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.