This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 11997E296
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Six: General and Final Provisions#Article 296#Article 223 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 223 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 296
Artikel 223 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 223 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 296
Artikel 223 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 223 - EWG Vertrag
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 296 - Artikel 223 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 223 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0296 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0076 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 296 (1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen: a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. (2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.