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Document 11997E273
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title II: Financial provisions#Article 273#Article 204 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 204 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel II: Finanzvorschriften
Artikel 273
Artikel 204 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 204 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel II: Finanzvorschriften
Artikel 273
Artikel 204 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 204 - EWG Vertrag
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel II: Finanzvorschriften - Artikel 273 - Artikel 204 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 204 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0290 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0073 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 273 Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzueglich dem Europäischen Parlament zu; das 1Europäische Parlament kann binnen dreissig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europäische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen. In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.