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Document 11997E254

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
    Titel I: Vorschriften über die Organe
    Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
    Artikel 254
    Artikel 191 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 191 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_254/oj

    11997E254

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe - Artikel 254 - Artikel 191 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 191 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0281 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0067 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 254

    (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.

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