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Document 11997E232
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title I: Provisions governing the institutions#Chapter 1: The institutions#Section 4: The Court of Justice#Article 232#Article 175 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 175 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Artikel 232
Artikel 175 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 175 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Artikel 232
Artikel 175 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 175 - EWG Vertrag
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 4: Der Gerichtshof - Artikel 232 - Artikel 175 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 175 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0273 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0062 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 232 Unterlässt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden.