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Document 11997E180

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel XX: Entwicklungszusammenarbeit
    Artikel 180
    Artikel 130 x - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_180/oj

    11997E180

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XX: Entwicklungszusammenarbeit - Artikel 180 - Artikel 130 x - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0257 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0054 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 180

    (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.

    (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.

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