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Document 11997E139
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Three: Community policies#Title XI: Social policy, education, vocational training and youth#Chapter 1: Social Provisions#Article 139#Article 118b - EC Treaty (Maastricht consolidated version)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 1: Sozialvorschriften
Artikel 139
Artikel 118 b - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 1: Sozialvorschriften
Artikel 139
Artikel 118 b - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend - Kapitel 1: Sozialvorschriften - Artikel 139 - Artikel 118 b - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0241 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0045 - Konsolidierte Fassung
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 139 (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen. (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 137 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.