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Document 11997E139

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
    Kapitel 1: Sozialvorschriften
    Artikel 139
    Artikel 118 b - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_139/oj

    11997E139

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend - Kapitel 1: Sozialvorschriften - Artikel 139 - Artikel 118 b - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0241 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0045 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 139

    (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.

    (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 137 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.

    Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

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