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Document 11997E089

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
    Kapitel 1: Wettbewerbsregeln
    Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen
    Artikel 89
    Artikel 94 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 94 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_89/oj

    11997E089

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 1: Wettbewerbsregeln - Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen - Artikel 89 - Artikel 94 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 94 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0212 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0031 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 89

    Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

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