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Document 11997E030

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel I: Der freie Warenverkehr
    Kapitel 2: Verbot von mengenmäßigen Beschänkungen zwischen den Mitgliedstaaten
    Artikel 30
    Artikel 36 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 36 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_30/oj

    11997E030

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel I: Der freie Warenverkehr - Kapitel 2: Verbot von mengenmäßigen Beschänkungen zwischen den Mitgliedstaaten - Artikel 30 - Artikel 36 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 36 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0189 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0016 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 30

    Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

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