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Document 11997E023

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel I: Der freie Warenverkehr
    Artikel 23
    Artikel 9 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 9 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_23/oj

    11997E023

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel I: Der freie Warenverkehr - Artikel 23 - Artikel 9 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 9 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0187 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0011 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 23

    (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

    (2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

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