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Document 11997E023
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Three: Community policies#Title I: Free movement of goods#Article 23#Article 9 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 9 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I: Der freie Warenverkehr
Artikel 23
Artikel 9 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 9 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I: Der freie Warenverkehr
Artikel 23
Artikel 9 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 9 - EWG Vertrag
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel I: Der freie Warenverkehr - Artikel 23 - Artikel 9 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 9 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0187 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0011 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 23 (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. (2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.