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Documento 11997E019

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft
    Artikel 19
    Artikel 8 b - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Estatuto jurídico del documento Vigente

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_19/oj

    11997E019

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft - Artikel 19 - Artikel 8 b - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0186 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0011 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 19

    (1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

    (2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

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