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Document 11997E010

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Erster Teil: Grundsätze
    Artikel 10
    Artikel 5 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 5 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_10/oj

    11997E010

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Erster Teil: Grundsätze - Artikel 10 - Artikel 5 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 5 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0183 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0009 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfuellung ihrer Aufgabe.

    Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

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