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Document 11994NN15/09

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG XV - Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte - IX. STEUERN

    ABl. C 241 vom 29.8.1994, p. 335 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    11994NN15/09

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG XV - Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte - IX. STEUERN

    Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0335


    IX. STEUERN

    1. 372 L 0464: Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1), zuletzt geändert durch:

    - 392 L 0078: Richtlinie 92/78/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 5).

    Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 1 kann das Königreich Schweden die Anwendung der proportionalen Verbrauchsteuer auf Zigaretten bis zum 1. Januar 1996 verschieben.

    2. 377 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

    - 394 L 0005: Richtlinie 94/5/EG vom 14. Februar 1994 (ABl. Nr. L 60 vom 3.3.1994, S. 16).

    Österreich

    a) Ungeachtet des Artikels 12 und des Artikels 13 Teil A Absatz 1 gilt folgendes:

    Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin folgendes anwenden:

    - einen ermässigten Mehrwertsteuersatz von 10 v. H. auf die Tätigkeit von Krankenhäusern im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge sowie auf die von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführte Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen;

    - einen Mehrwertsteuer-Normalsatz von 20 v. H. auf die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge;

    - eine Steuerbefreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern bei Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge.

    Diese Besteuerung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    b) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a kann die Republik Österreich in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) einen zweiten Normalsatz anwenden, der niedriger als der entsprechende im restlichen Österreich angewendete Satz ist, jedoch nicht unter 15 v. H. liegt.

    Der ermässigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    c) Bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 kann die Republik Österreich bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Vorschriften in diesem Bereich die Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 35 000 ECU ist, von der Mehrwertsteuer befreien.

    Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    d) Bei der Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 kann die Republik Österreich die grenzueberschreitende Personenbeförderung, die von nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen mit Hilfe von nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, unter den folgenden Bedingungen weiterhin besteuern:

    - diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;

    - die in Österreich zurückgelegte Strecke wird anhand einer durchschnittlichen Besteuerungsgrundlage je Person und je Kilometer besteuert;

    - das System darf nicht zu steuerlichen Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten führen;

    - diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuererhebung darf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Masse beeinflussen.

    e) In Abweichung von Artikel 28 Absatz 2 kann die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1998 einen ermässigten Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anwenden, sofern der Satz nicht unter 10 v. H. liegt.

    Der ermässigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    f) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d kann die Republik Österreich einen ermässigten Satz auf Umsätze im Gaststättengewerbe anwenden.

    Der ermässigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    g) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e kann die Republik Österreich einen ermässigten Satz auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern sowie auf die Lieferung elektrisch angetriebener Fahrzeuge >anwenden, sofern dieser Satz nicht unter 12 v. H. liegt.

    Der ermässigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 neu festgestellt werden muß.

    h) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a kann die Republik Österreich folgendes besteuern:

    - gemäß Anhang E Nummer 2: bis zum 31. Dezember 1996 die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker an österreichische Sozialversicherungsträger;

    - die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Umsätze.

    Diese Besteuerung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 neu festgestellt werden muß.

    i) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b kann Österreich folgendes von der Mehrwertsteuer befreien:

    - von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbrachte Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, und zwar - je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt - bis zum Zeitpunkt der Annahme eines gemeinsamen Steuersystems für derartige Dienstleistungen durch den Rat oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle derzeitigen Mitgliedstaaten, die gegenwärtig die volle Befreiung anwenden, diese nicht mehr anwenden, in jedem Fall aber bis 31. Dezember 1995;

    - die in Anhang F Nummern 7 und 16 aufgeführten Umsätze, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten;

    - sämtliche Teile der grenzueberschreitenden Personenbeförderung im Luft-, See- oder Binnenwasserstrassenverkehr von Österreich nach einem Mitgliedstaat oder nach einem Drittland sowie in umgekehrter Richtung - mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee - mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuer, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten;

    Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    Finnland

    j) Bis zu diesem Erlaß von Gemeinschaftsbestimmungen in diesem Bereich kann die Republik Finnland bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer auf steuerpflichtige Personen anwenden, deren jährlicher Umsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 10 000 ECU ist.

    k) Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 den Verkauf, den Mietkauf, die Reparatur und die Instandhaltung von Wasserfahrzeugen unter folgenden Bedingungen weiterhin mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern von der Mehrwertsteuer befreien:

    - diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;

    - die Steuerbefreiung kann auf Wasserfahrzeuge angewandt werden, die mindestens 10 Meter lang sind und von der Konstruktion her nicht für Vergnügungs- und Sportzwecke bestimmt sind;

    - diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuerhebung darf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Masse beeinflussen.

    l) Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a während der in Artikel 28 l genannten Übergangsfrist für Lieferungen von Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen eines Abonnements und für den Druck von Veröffentlichungen zur Verteilung an die Mitglieder gemeinnütziger Vereinigungen Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern anwenden, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die Bedingungen von Artikel 17 letzter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 erfuellen.

    Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    m) Die Republik Finnland kann in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a für die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Transaktionen Umsätze Steuern erheben, solange für dieselben Umsätze in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten Steuern erhoben werden.

    Diese Besteuerung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    n) Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b folgendes von der Mehrwertsteuer befreien, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten:

    - Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten gemäß Anhang F Nummer 2;

    - die in Anhang F Nummern 7, 16 und 17 aufgeführten Umsätze.

    Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    Norwegen

    o) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 gilt folgendes:

    Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1995 Dienstleistungen, die vor dem Beitritt nicht mehrwertsteuerpflichtig waren, von der Mehrwertsteuer befreien.

    Diese Steuerbefreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    p) Ungeachtet des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 1 gilt folgendes:

    Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1995 Übernachtungen im Hotelgewerbe und verwandten Sektoren einschließlich Übernachtungen in Pensionen und Ferienhäusern sowie Verpachtungen und Vermietungen von Campingplätzen von der Mehrwertsteuer befreien.

    Diese Steuerbefreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    q) Das Königreich Norwegen kann bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz maximal dem in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU entspricht, von der Mehrwertsteuer befreien.

    r) Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 den Verkauf, den Mietkauf, die Reparatur und die Instandhaltung von Wasserfahrzeugen unter folgenden Bedingungen weiterhin mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern von der Mehrwertsteuer befreien:

    - die Steuerbefreiung kann auf Wasserfahrzeuge angewandt werden, die mindestens 15 Meter lang sind und zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Güterbeförderung, zum Schleppen, zur Bergung und Rettung oder zum Eisbrechen in norwegischen Gewässern bestimmt sind, für die Lieferung von sowie Arbeiten an Forschungs-, Wetterbeobachtungs- oder Schulschiffen in Verbindung mit den Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 15 Absatz 5 fallen;

    - diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;

    - diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuerhebung darf den Betrag der auf der Endverbrauchsstufe fälligen Steuer nur in unerheblichem Masse beeinflussen.

    s) Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dritter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreien; ausgenommen sind jedoch Dienstleistungen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16.

    Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    t) Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a während der in Artikel 28 l genannten Übergangsregelung für die Lieferungen von Zeitungen, Büchern und Zeitschriften Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern anwenden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und die Bedingungen von Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 erfuellen.

    Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    u) Das Königreich Norwegen kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b die in Anhang F Nummern 1, 2, 6, 10, 16, 17 und 27 aufgeführten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten.

    Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    v) Ungeachtet des Artikels 33 gilt folgendes:

    Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin seine Investitionssteuer auf die Anschaffung von Gütern zu Geschäftszwecken erheben. Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Steuersatz.

    Diese Steuer darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    Schweden

    w) Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs H Nummer 7 gilt folgendes:

    Das Königreich Schweden kann den Verkauf von Kinöintrittskarten bis zum 31. Dezember 1995 von der Mehrwertsteuer befreien.

    Diese Befreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    x) Solange noch keine Gemeinschaftsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet bestehen, kann das Königreich Schweden in Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 folgende vereinfachte Verfahren auf kleine und mittlere Unternehmen anwenden, sofern die entsprechenden Vorschriften mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Artikeln 95 und 96, im Einklang stehen:

    - Vorlage der Mehrwertsteuererklärung drei Monate nach Ablauf des jährlichen Zeitraums der direkten Besteuerung Steuerpflichtiger, die nur im Inland mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen;

    - Anwendung einer Befreiung von der Mehrwertsteuer für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU ist;

    y) Bei der Anwendung von Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a kann es das Königreich Schweden steuerpflichtigen Personen unter den darin genannten Bedingungen gestatten, jährliche Aufstellungen vorzulegen.

    z) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a kann das Königreich Schweden während des in Artikel 28 l genannten Übergangszeitraums Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern auf die Lieferung von Zeitungen einschließlich gesprochener Zeitungen (über Hörfunk und auf Kassetten) für Sehbehinderte, auf die an Krankenhäuser oder auf Rezept verkauften Arzneimittel und auf die Herstellung regelmässig erscheinender Veröffentlichungen gemeinnütziger Organisationen und damit verbundene andere Dienstleistungen anwenden, sofern diese Befreiungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die in Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 genannten Voraussetzungen erfuellen.

    Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    aa) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b kann das Königreich Schweden folgendes weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien, sofern dieselben Befreiungen in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten:

    - die in Anhang F Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten;

    - die in Anhang F Nummern 1, 16 und 17 genannten Umsätze.

    Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

    3. 392 L 0012: Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1), zuletzt geändert durch:

    - 392 L 0108: Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.1992, S. 124).

    Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden dürfen unter den in Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates festgelegten Bedingungen mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhr von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen, Spirituosen, Wein und Bier aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten.

    Für diese Beschränkungen gelten folgende Grenzen:

    Tabakwaren:

    - 300 Zigaretten oder

    - 150 Zigarillos (Zigarren mit einem Hoechstgewicht von 3 Gramm pro Stück) oder

    - 75 Zigarren oder

    - 400 Gramm Rauchtabak

    Alkoholische Getränke:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Finnland, Norwegen und Schweden treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Einfuhren von Bier aus Drittländern nicht unter günstigeren Bedingungen als solche Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erlaubt werden.

    4. 392 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.92, S. 8).

    Ungeachtet des Artikels 2 kann das Königreich Schweden die Anwendung einer allgemeinen Mindestverbrauchsteuer in Höhe von 57 v. H. des Einzelhandelspreises (einschließlich aller Steuern) auf Zigaretten der gängigsten Preiskategorie bis zum 1. Januar 1999 aufschieben.

    5. 392 L 0081: Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 12), geändert durch:

    - 392 L 0108: Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.1992, S. 124) und

    392 D 0510: Entscheidung 92/510/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates ermässigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (ABL. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 16)

    a) Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates darf das Königreich Norwegen bis zum 31. Dezember 1998 Verbrauchsteuern auf Mineralöle erheben, die für die Personenbeförderung in den norwegischen Gewässern verwendet werden.

    b) Auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates darf das Königreich Norwegen nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den nach der Richtlinie 92/82/EWG vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:

    - ermässigte Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff für Linienbusdienste;

    - den ermässigten Verbrauchsteuersatz auf Kraftstoff für Sportboote.

    c) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Norwegen nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen folgendes weiterhin anwenden:

    - die Verbrauchsteuerbefreiung für umweltfreundliche Kraftstoffe für Kettensägen und andere Werkzeuge;

    - die Verbrauchsteuerbefreiung für organischen Kraftstoff und in organischen Verfahren erzeugtes Methan;

    - die Verbrauchsteuerbefreiung für zu Heizzwecken verwendetes Altöl;

    - die Verbrauchsteuerbefreiung für Kraftstoff für Motorschlitten und Flußboote in Gebieten ohne Strassen;

    - die Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle für Luftfahrzeuge zum eigenen Gebrauch.

    d) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Österreich nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen die Verbrauchsteuerbefreiung für Flüssiggas, das als Kraftstoff für Fahrzeuge im öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, weiterhin anwenden.

    e) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Finnland nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates und insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den nach der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:

    - ermässigte Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff und Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt;

    - ermässigte Verbrauchsteuersätze für reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin.

    f) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Finnland nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen folgendes weiterhin anwenden:

    - die Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und Flüssiggas in allen Verwendungen;

    - die Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die für private Vergnügungsfahrzeuge verwendet werden.

    g) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Schweden nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates und insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:

    - einen ermässigten Verbrauchsteuersatz für Mineralöle zur Verwendung in der Industrie;

    - ermässigte Steuersätze für Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl in Übereinstimmung mit umwelttechnischen Klassifizierungen.

    h) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Schweden nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen weiterhin eine Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch hergestelltes Methan und andere Deponiegase anwenden.

    6. 392 L 0083: Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

    Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 kann das Königreich Schweden bis zum 31. Dezember 1997 einen ermässigten Verbrauchsteuersatz auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol unter der Bedingung anwenden, daß der Satz zu keiner Zeit unter dem nach der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsatz festgelegt wird.

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