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Document 11994N139
ACT concerning the conditions of accession of the Kingdom of Norway, the Republic of Austria, the Republic of Finland and the Kingdom of Sweden and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded - PART FOUR : TRANSITIONAL MEASURES - TITLE VI : AGRICULTURE - CHAPTER 1 : Provisions concerning national aids - Article 139
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 139
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 139
ABl. C 241 vom 29.8.1994, p. 45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/act_1/art_139/sign
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 139
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0045
Artikel 139 (1) Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet. (2) Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4. Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden von dem Betrag abgezogen. (3) Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft. (4) Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.