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Document 11994N112
ACT concerning the conditions of accession of the Kingdom of Norway, the Republic of Austria, the Republic of Finland and the Kingdom of Sweden and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded - PART FOUR : TRANSITIONAL MEASURES - TITLE V : TRANSITIONAL MEASURES CONCERNING SWEDEN - CHAPTER 1 : Free movement of goods - Section I : Standards and environment - Article 112
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL V : ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN - KAPITEL 1 : Freier Warenverkehr - Abschnitt I : Normen und Umwelt - Artikel 112
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL V : ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN - KAPITEL 1 : Freier Warenverkehr - Abschnitt I : Normen und Umwelt - Artikel 112
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/act_1/art_112/sign
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL V : ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN - KAPITEL 1 : Freier Warenverkehr - Abschnitt I : Normen und Umwelt - Artikel 112
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0041
TITEL V ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN KAPITEL 1 Freier Warenverkehr Abschnitt I Normen und Umwelt Artikel 112 (1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden. (2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.