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Document 11994N022

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL : ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE - TITEL I : INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - KAPITEL 5 : Der Rechnungshof - Artikel 22

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/act_1/art_22/sign

    11994N022

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL : ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE - TITEL I : INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - KAPITEL 5 : Der Rechnungshof - Artikel 22

    Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0025


    KAPITEL 5 Der Rechnungshof

    Artikel 22

    Artikel 45b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

    "(1) Der Rechnungshof besteht aus sechzehn Mitgliedern."

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