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Document 11992E223

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    SECHSTER TEIL : ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    ARTIKEL 223

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_223/oj

    11992E223

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - SECHSTER TEIL : ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - ARTIKEL 223 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0076


    Artikel 223

    (1) Die Vorschriften dieses Vertrages stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

    a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

    (2) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages legt der Rat einstimmig die Liste der Waren fest, auf welche Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung findet.

    (3) Der Rat kann diese Liste einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.

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