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Document 11992E155

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    FUENFTER TEIL : DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT
    TITEL I : VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
    KAPITEL 1 : DIE ORGANE
    ABSCHNITT 3 : DIE KOMMISSION
    ARTIKEL 155

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    ABl. C 224 vom 31.8.1992, p. 59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_155/oj

    11992E155

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - FUENFTER TEIL : DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT - TITEL I : VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - KAPITEL 1 : DIE ORGANE - ABSCHNITT 3 : DIE KOMMISSION - ARTIKEL 155 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0059


    Artikel 155

    Um das ordnungsgemässe Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, erfuellt die Kommission folgende Aufgaben:

    - für die Anwendung dieses Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen;

    - Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;

    - nach Maßgabe dieses Vertrages in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europäischen Parlaments mitzuwirken;

    - die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.

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