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Document 11992E118

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    TITEL VIII : SOZIALPOLITIK ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND
    KAPITEL 1 : SOZIALVORSCHRIFTEN
    ARTIKEL 118

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    ABl. C 224 vom 31.8.1992, p. 45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_118/oj

    11992E118

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - TITEL VIII : SOZIALPOLITIK ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND - KAPITEL 1 : SOZIALVORSCHRIFTEN - ARTIKEL 118 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0045


    Artikel 118

    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages hat die Kommission entsprechend seinen allgemeinen Zielen die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern, insbesondere auf dem Gebiet

    - der Beschäftigung,

    - des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,

    - der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,

    - der sozialen Sicherheit,

    - der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,

    - des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,

    - des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt.

    Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß.

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