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Document 11992E060

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
    TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
    KAPITEL 3: DIENSTLEISTUNGEN
    ARTIKEL 60

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_60/oj

    11992E060

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR - KAPITEL 3: DIENSTLEISTUNGEN - ARTIKEL 60 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0023


    Artikel 60

    Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrages sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizuegigkeit der Personen unterliegen.

    Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

    a) gewerbliche Tätigkeiten,

    b) kaufmännische Tätigkeiten,

    c) handwerkliche Tätigkeiten,

    d) freiberufliche Tätigkeiten.

    Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

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