EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 11992E058
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN COMMUNITY # PART THREE: COMMUNITY POLICIES # TITLE III: FREE MOVEMENT OF PERSONS, SERVICES AND CAPITAL # CHAPTER 2: RIGHT OF ESTABLISHMENT # ARTICLE 58
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 2: DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
ARTIKEL 58
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 2: DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
ARTIKEL 58
/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
In force
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR - KAPITEL 2: DAS NIEDERLASSUNGSRECHT - ARTIKEL 58 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0023
Artikel 58 Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.