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Documento 11992E003

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    ERSTE TEIL: GRUNDSAETZE
    ARTIKEL 3

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Estatuto jurídico del documento Vigente

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_3/oj

    11992E003

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - ERSTE TEIL: GRUNDSAETZE - ARTIKEL 3 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0008


    Artikel 3

    Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge

    a) die Abschaffung der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;

    b) eine gemeinsame Handelspolitik;

    c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;

    d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Artikel 100 c;

    e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;

    f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;

    g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;

    h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;

    i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;

    j) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;

    k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;

    l) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;

    m) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;

    n) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;

    o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;

    p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;

    q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;

    r) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;

    s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;

    t) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.

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