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Document 11979H/PRO/04
DOCUMENTS CONCERNING THE ACCESSION OF THE HELLENIC REPUBLIC TO THE EUROPEAN COMMUNITIES, ACT CONCERNING THE CONDITIONS OF ACCESSION OF THE HELLENIC REPUBLIC AND THE ADJUSTMENTS TO THE TREATIES, PROTOCOL 4 ON COTTON
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 4 UEBER BAUMWOLLE
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 4 UEBER BAUMWOLLE
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1979/act_1/pro_4/sign
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 4 UEBER BAUMWOLLE
Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0174
+++++ DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERKENNTNIS , DASS DIE BAUMWOLLERZEUGNUNG FÜR DIE GRIECHISCHE WIRTSCHAFT VON GROSSER BEDEUTUNG IST , IN DER ERKENNTNIS , DASS ES SICH DABEI UM EINE SPEZIFISCH LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG HANDELT , IN DER ERKENNTNIS , DASS WEGEN DER BEDEUTUNG DER BAUMWOLLE ALS GRUNDSTOFF DIE REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTEN LÄNDERN NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN DARF , DAVON AUSGEHEND , DASS ZUR VERMEIDUNG JEDER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN DER GEMEINSCHAFT DIE REGELUNG AUFGRUND DIESES PROTOKOLLS IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG FINDEN MUSS - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : ( 1 ) DIESES PROTOKOLL BETRIFFT BAUMWOLLE , WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT , DER NUMMER 55.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS . ( 2 ) IN DER GEMEINSCHAFT WIRD EINE REGELUNG EINGEFÜHRT , DIE INSBESONDERE FOLGENDE ZIELE HAT : - FÖRDERUNG DER BAUMWOLLERZEUGUNG IN DEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT , IN DENEN DIESE ERZEUGUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT VON BEDEUTUNG IST , - ERMÖGLICHUNG EINES ANGEMESSENEN EINKOMMENS FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGER , - MARKTSTABILISIERUNG DURCH VERBESSERUNG DER ANGEBOTS - UND VERMARKTUNGSSTRUKTUR . ( 3 ) DIE UNTER ABSATZ 2 BEZEICHNETE REGELUNG UMFASST DIE GEWÄHRUNG EINER ERZEUGERBEIHILFE . ZUR ERLEICHTERUNG DER VERWALTUNG UND DER KONTROLLE WIRD DIE ERZEUGERBEIHILFE ÜBER DIE ENTKÖRNUNGSUNTERNEHMEN GEWÄHRT . HIERBEI IST DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS IN DEN FOLGENDEN VERARBEITUNGSSTUFEN KEINE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBSVERZERRUNGEN AUFTRETEN . DIE HÖHE DIESER BEIHILFE WIRD IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN FESTGESETZT AUF DER GRUNDLAGE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN - EINEM ZIELPREIS , DER FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE NACH DEN MERKMALEN DES ABSATZES 2 FESTGESETZT WIRD , UND - DEM WELTMARKTPREIS , DER ANHAND DES AUF DEM WELTMARKT FESTGESTELLTEN ANGEBOTS UND KURSES ERMITTELT WIRD . DIE ERZEUGERBEIHILFE WIRD NUR FÜR DIE JÄHRLICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT FESTGESETZTE BAUMWOLLMENGE GEWÄHRT . DIESE MENGE LIEGT IN EINER MARGE ZWISCHEN - DER MENGE DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG IN DEN JAHREN 1978 BIS 1980 ODER DER ERZEUGUNG IN EINEM DIESER JAHRE UND - DER GEMÄSS DEM ERSTEN GEDANKENSTRICH FESTGESETZTEN MENGE ZUZUEGLICH 25 V . H . ÜBERSTEIGT DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG EINES VERMARKTUNGSJAHRES DIE FÜR DAS BETREFFENDE WIRTSCHAFTSJAHR FESTGESETZTE MENGE , SO WIRD AUF DEN BEIHILFEBETRAG EIN KÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER SICH AUS DER TEILUNG DER FESTGELEGTEN MENGE DURCH DIE TATSÄCHLICH ERZEUGTE MENGE ERGIBT . ( 4 ) DAMIT DIE BAUMWOLLERZEUGER DAS ANGEBOT KONZENTRIEREN UND DIE ERZEUGUNG DEN MARKTANFORDERUNGEN ANPASSEN KÖNNEN , WIRD EINE REGELUNG ZUR FÖRDERUNG DER BILDUNG VON ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN UND DEREN ZUSAMMENSCHLÜSSEN GESCHAFFEN . DIESE REGELUNG SIEHT DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN VOR , UM DIE BILDUNG VON ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN ANZUREGEN UND DEREN TÄTIGKEIT ZU ERLEICHTERN . DIESE REGELUNG KOMMT NUR SOLCHEN GEMEINSCHAFTEN ZUGUTE , DIE - AUF VERANLASSUNG DER ERZEUGER SELBST GEBILDET WURDEN , - HINREICHENDE SICHERHEIT FÜR DAUER UND WIRKSAMKEIT IHRER TÄTIGKEIT BIETEN UND - VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ANERKANNT WERDEN . ( 5 ) DIE REGELUNG DES HANDELS DER GEMEINSCHAFT MIT DRITTEN LÄNDERN DARF NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN . INSBESONDERE DARF KEINE DIE EINFUHR BESCHRÄNKENDE MASSNAHME VORGESEHEN WERDEN . ( 6 ) DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ÜBERMITTELN EINANDER DIE ERFORDERLICHEN ANGABEN ZUR ANWENDUNG DER IN DIESEM PROTOKOLL VORGESEHENEN REGELUNG . ( 7 ) DIE AUSGABEN FÜR DIE MASSNAHMEN , DIE AUFGRUND DIESES PROTOKOLLS VORGESEHEN ODER ZU BESCHLIESSEN SIND , WERDEN VON DER GEMEINSCHAFT NACH MASSGABE DES EWG-VERTRAGS FINANZIERT . ( 8 ) DER RAT LEGT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ALLJÄHRLICH VOR DEM 1 . AUGUST FÜR DAS IM FOLGENDEN JAHR BEGINNENDE VERMARKTUNGSJAHR DEN IN ABSATZ 3 GENANNTEN ZIELPREIS FEST . ( 9 ) DER RAT BESCHLIESST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IN DIESEM PROTOKOLL VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN , INSBESONDERE A ) VERFAHRENS - UND ZWECKDIENLICHE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SEINE ANWENDUNG ; B ) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ABSATZ 3 GENANNTE REGELUNG DER ERZEUGERBEIHILFE UND DIE MERKMALE FÜR DIE ERMITTLUNG DES IN DEMSELBEN ABSATZ GENANNTEN WELTMARKTPREISES ; C ) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE REGELUNG ZUR FÖRDERUNG DER BILDUNG VON ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN UND DEREN ZUSAMMENSCHLÜSSEN ; D ) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIERUNG NACH ABSATZ 7 . NACH DEM GLEICHEN VERFAHREN LEGT DER RAT FOLGENDES FEST : A ) ALLJÄHRLICH RECHTZEITIG VOR BEGINN JEDES WIRTSCHAFTSJAHRES DIE IN ABSATZ 3 GENANNTE MENGE ; B ) DIE HÖHE DER IN ABSATZ 4 GENANNTEN BEIHILFEN ; C ) DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE ÜBERGANGSMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN KÖNNEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN ÜBERGANG VON DER BISHERIGEN REGELUNG ZU DER SICH AUS DER ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS ERGEBENDEN REGELUNG ZU ERLEICHTERN , INSBESONDERE WENN SICH BEIM INKRAFTTRETEN DER NEUEN REGELUNG ZUM VORGESEHENEN ZEITPUNKT ERHEBLICHE SCHWIERIGKEITEN ERGEBEN . ( 10 ) DIE KOMMISSION ERMITTELT DEN WELTMARKTPREIS UND DIE HÖHE DER BEIHILFE NACH ABSATZ 3 . ( 11 ) SPÄTESTENS FÜNF JAHRE NACH INKRAFTTRETEN DER AUFGRUND DIESES PROTOKOLLS EINGEFÜHRTEN REGELUNG PRÜFT DER RAT ANHAND EINES BERICHTES DER KOMMISSION DAS FUNKTIONIEREN DIESER REGELUNG . SOFERN ES NACH DEN ERGEBNISSEN DER PRÜFUNG ERFORDERLICH ERSCHEINT , BESCHLIESST DER RAT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ETWA ERFORDERLICHE ANPASSUNGEN DER REGELUNG . ( 12 ) DIE AUFGRUND DIESES PROTOKOLLS GETROFFENEN MASSNAHMEN TRETEN SPÄTESTENS AM 1 . AUGUST 1981 IN KRAFT UND FINDEN ERSTMALS AUF 1981 GEERNTETE ERZEUGNISSE ANWENDUNG . BIS ZUM ZEITPUNKT DIESES INKRAFTTRETENS KANN DIE REPUBLIK GRIECHENLAND AUSNAHMSWEISE DIE DORT VOR DEM BEITRITT GELTENDE BEIHILFEREGELUNG BEIBEHALTEN .