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Document 11972BN07/7

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG VII LISTE ZU ARTIKEL 133 DER BEITRITTSAKTE, VII. SOZIALPOLITIK

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11972BN07/7

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG VII LISTE ZU ARTIKEL 133 DER BEITRITTSAKTE, VII. SOZIALPOLITIK

Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1972 S. 0143


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VII . SOZIALPOLITIK

1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ABI . NR . L 257/2 VOM 19 . OKTOBER 1968

2 . BESCHLUSS NR . 68/359/EWG DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ABI . NR . L 257/1 VOM 19 . OKTOBER 1968

3 . RICHTLINIE DES RATES VOM 5 . MÄRZ 1962 ABI . NR . 57/1650 VOM 9 . JULI 1962

4 . RICHTLINIE NR . 68/360/EWG DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ABI . NR . L 257/13 VOM 19 . OKTOBER 1968

IRLAND UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND KÖNNEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 DIE INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN BEIBEHALTEN, WONACH DIE EINWANDERUNG VON STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NACH IRLAND UND NORDIRLAND ZUR AUSÜBUNG EINER UNSELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT UND/ODER DIE ZULASSUNG DIESER STAATSANGEHÖRIGEN ZU EINER UNSELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT IN IRLAND UND IN NORDIRLAND EINER VORHERIGEN GENEHMIGUNG BEDARF .

5 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ABI . NR . L 149/2 VOM 5 . JULI 1971

IRLAND KANN WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON LÄNGSTENS FÜNF JAHREN NACH DEM ZEITPUNKT, VON DEM AB DIESE VERORDNUNG IN IRLAND ANWENDBAR IST, DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT UND IM RAHMEN BEITRAGSFREIER SYSTEME, DIE LEISTUNGEN BEI ALTER, AN WITWEN, AN WAISEN UND AN BLINDE PERSONEN MIT WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET IRLANDS VORBEHALTEN, SOFERN DIE GENANNTEN LEISTUNGEN UNTER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT FALLEN UND IN DIESEM ZEITRAUM FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN UND DER ÜBRIGEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE FÜR FLÜCHTLINGE UND STAATENLOSE IN IRLAND DIE GLEICHE BEHANDLUNG GEWÄHRLEISTET IST .

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