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Document 11972BN07/5

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG VII LISTE ZU ARTIKEL 133 DER BEITRITTSAKTE, V. STEUERRECHT

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11972BN07/5

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG VII LISTE ZU ARTIKEL 133 DER BEITRITTSAKTE, V. STEUERRECHT

Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1972 S. 0138


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V . STEUERRECHT

1 . RICHTLINIE NR . 69/169/EWG DES RATES VOM 28 . MAI 1969 ABL . NR . L 133/6 VOM 4 . JUNI 1969

A ) DÄNEMARK KANN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1975 FOLGENDE WAREN VON DER UMSATZ - UND SONDERVERBRAUCHSTEUERFREIHEIT AUSSCHLIESSEN :

- TABAKWAREN,

- ALKOHOLISCHE GETRÄNKE : DESTILLIERTE GETRÄNKE UND SPIRITUOSEN MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON MEHR ALS 22@,

- BIER BEI EINER MENGE VON MEHR ALS 2 LITERN .

B ) DIE REGELN, DIE DÄNEMARK AUF GRUND DIESER MÖGLICHKEIT IM REISEVERKEHR AUS DRITTEN LÄNDERN ANWENDET, DÜRFEN NICHT GÜNSTIGER SEIN ALS DIE REGELN IM REISEVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN .

C ) VOR ABLAUF DER GENANNTEN FRIST ENTSCHEIDET DER RAT NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 100 DES EWG-VERTRAGS, OB UND INWIEWEIT EINE VERLÄNGERUNG DIESER AUSNAHMEREGELUNG ERFORDERLICH IST; DABEI WERDEN DER STAND DER VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION UND INSBESONDERE DER FORTSCHRITT DER STEUERHARMONISIERUNG BERÜCKSICHTIGT .

D ) DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN BERÜHREN NICHT DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 32 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ) DER BEITRITTSAKTE .

2 . RICHTLINIE NR . 69/335/EWG DES RATES VOM 17 . JULI 1969 ABL . NR . L 249/25 VOM 3 . OKTOBER 1969

FÜR DEN FALL, DASS DIE ARBEITEN BETREFFEND DIE ERWEITERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) NICHT VOR DEM BEITRITT ABGESCHLOSSEN SIND, TREFFEN IRLAND UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN, UM ARTIKEL 7 ABSATZ 1 SPÄTESTENS AM 1 . JANUAR 1974 NACHZUKOMMEN .

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