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Document 11972BN01/3/H/1

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG I LISTE ZU ARTIKEL 29 DER BEITRITTSAKTE, III. NIEDERLASSUNGSRECHT, FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR, KOORDINIERUNG DER VERFAHREN AUF DEM GEBIET DER OEFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, H. GESELLSCHAFTSRECHT

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11972BN01/3/H/1

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, 2. ANHAENGE, ANHANG I LISTE ZU ARTIKEL 29 DER BEITRITTSAKTE, III. NIEDERLASSUNGSRECHT, FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR, KOORDINIERUNG DER VERFAHREN AUF DEM GEBIET DER OEFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, H. GESELLSCHAFTSRECHT

Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1972 S. 0089


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H . GESELLSCHAFTSRECHT

1 . RICHTLINIE NR . 68/151/EWG DES RATES VOM 9 . MÄRZ 1968 ABL . NR . L 65/8 VOM 14 . MÄRZ 1968

AM ENDE VON ARTIKEL 1 WIRD FOLGENDES ANGEFÜGT :

,,FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH :

- COMPANIES INCORPORATED WITH LIMITED LIABILITY;

FÜR IRLAND :

- COMPANIES INCORPORATED WITH LIMITED LIABILITY;

FÜR DÄNEMARK :

- AKTIESELSKAB; KOMMANDIT-AKTIESELSKAB;

FÜR NORWEGEN :

- AKSJESELSKAP; KOMMANDITTAKSJESELSKAP .''

ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE F ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

,,F ) DIE BILANZ UND DIE GEWINN - UND VERLUSTRECHNUNG FÜR JEDES GESCHÄFTSJAHR . IN DAS DOKUMENT, DAS DIE BILANZ ENTHÄLT, SIND DIE PERSONALIEN DERJENIGEN AUFZUNEHMEN, DIE AUF GRUND GESETZLICHER VORSCHRIFTEN EINEN BESTÄTIGUNGSVERMERK ZU DER BILANZ ZU ERTEILEN HABEN . FÜR DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG DES DEUTSCHEN, DES BELGISCHEN, DES FRANZÖSISCHEN, DES ITALIENISCHEN ODER DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS SOWIE FÜR GESCHLOSSENE AKTIENGESELLSCHAFTEN DES NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS UND FÜR DIE ,,PRIVATE COMPANIES'' DES IRISCHEN RECHTS UND DIE ,,PRIVATE COMPANIES'' DES NORDIRISCHEN RECHTS WIRD DIE PFLICHT ZUR ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG JEDOCH BIS ZUM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINER RICHTLINIE AUFGESCHOBEN, DIE SOWOHL VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOORDINIERUNG DES INHALTS DER BILANZEN UND DER GEWINN - UND VERLUSTRECHNUNGEN ENTHÄLT ALS AUCH DIEJENIGEN DIESER GESELLSCHAFTEN, DEREN BILANZSUMME EINEN IN DER RICHTLINIE FESTZUSETZENDEN BETRAG NICHT ERREICHT, VON DER PFLICHT ZUR OFFENLEGUNG ALLER ODER EINES TEILS DIESER SCHRIFTSTÜCKE BEFREIT . DER RAT ERLÄSST DIE GENANNTE RICHTLINIE INNERHALB VON ZWEI JAHREN NACH DER ANNAHME DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE .''

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