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Document 11972B055

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL II LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ARTIKEL 55

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1972/act_1/art_55/sign

11972B055

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL II LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ARTIKEL 55

Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1972 S. 0026


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ARTIKEL 55

1 . DIE PREISUNTERSCHIEDE WERDEN WIE FOLGT AUSGEGLICHEN :

A ) IM HANDEL DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER UND MIT DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG WERDEN AUSGLEICHSBETRAEGE VOM EINFÜHRENDEN STAAT ERHOBEN ODER VOM AUSFÜHRENDEN STAAT GEWÄHRT;

B ) IM HANDEL DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN MIT DRITTEN LÄNDERN WERDEN DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANGEWANDTEN ABSCHÖPFUNGEN ODER SONSTIGEN EINFUHRABGABEN UND DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN UM DIE IM HANDEL MIT DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG ANWENDBAREN AUSGLEICHSBETRAEGE GESENKT ODER ERHÖHT . DIE ZÖLLE DÜRFEN JEDOCH NICHT UM DEN AUSGLEICHSBETRAG VERRINGERT WERDEN .

2 . BEI DEN ERZEUGNISSEN, DEREN PREISE NACH DEN ARTIKELN 51 UND 52 FESTGESETZT WERDEN, SIND DIE IM HANDEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG UND DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE ZWISCHEN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN ANWENDBAREN AUSGLEICHSBETRAEGE GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN FÜR DEN BETREFFENDEN NEUEN MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTEN PREISEN UND DEN GEMEINSAMEN PREISEN .

BEI DEN ANDEREN ERZEUGNISSEN WERDEN DIE AUSGLEICHSBETRAEGE IN DEN FÄLLEN DER KAPITEL 2 UND 3 UND NACH MASSGABE DIESER KAPITEL FESTGESETZT .

3 . DIE IM HANDEL ZWISCHEN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAREN AUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN FÜR JEDEN VON IHNEN NACH ABSATZ 2 FESTGESETZTEN AUSGLEICHSBETRAEGEN FESTGELEGT .

4 . FÜHRT DIE ANWENDUNG DER ABSÄTZE 2 UND 3 JEDOCH ZU ÄUSSERST GERINGEN BETRAEGEN, SO WERDEN KEINE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT .

5 . BEI DEN ERZEUGNISSEN, FÜR DIE DER ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMENS KONSOLIDIERT IST, WIRD DIE KONSOLIDIERUNG BERÜCKSICHTIGT .

6 . DER AUSGLEICHSBETRAG, DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT NACH ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) ERHOBEN ODER GEWÄHRT WIRD, DARF DEN GESAMTBETRAG NICHT ÜBERSCHREITEN, DEN DIESER MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN ERHEBT .

DER RAT KANN MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ABWEICHUNGEN VON UNTERABSATZ 1 BESCHLIESSEN, INSBESONDERE UM VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZU VERHINDERN .

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