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Document 11957E203

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, FUENFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 203

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teec/art_203/sign

11957E203

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, FUENFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 203


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ARTIKEL 203

( 1 ) DAS HAUSHALTSJAHR BEGINNT AM 1 . JANUAR UND ENDET AM 31 . DEZEMBER

( 2 ) JEDES ORGAN DER GEMEINSCHAFT STELLT EINEN HAUSHALTSVORANSCHLAG FÜR SEINE AUSGABEN AUF . DIE KOMMISSION FASST DIESE VORANSCHLAEGE IN EINEM VORENTWURF FÜR DEN HAUSHALTSPLAN ZUSAMMEN . SIE FÜGT EINE STELLUNGNAHME BEI, DIE ABWEICHENDE VORANSCHLAEGE ENTHALTEN KANN .

DIE KOMMISSION LEGT DEM RAT DEN VORENTWURF DES HAUSHALTSPLANS BIS ZUM 30 . SEPTEMBER DES JAHRES VOR, DAS DEM ENTSPRECHENDEN HAUSHALTSJAHR VORAUSGEHT .

DER RAT SETZT SICH MIT DER KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DEN ANDEREN BETEILIGTEN ORGANEN INS BENEHMEN, WENN ER VON DEM VORENTWURF ABWEICHEN WILL .

( 3 ) DER RAT STELLT DEN ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF UND LEITET IHN SODANN DER VERSAMMLUNG ZU .

DER ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS IST DER VERSAMMLUNG SPÄTESTENS AM 31 . OKTOBER DES JAHRES VORZULEGEN, DAS DEM ENTSPRECHENDEN HAUSHALTSJAHR VORAUSGEHT .

DIE VERSAMMLUNG IST BERECHTIGT, DEM RAT ÄNDERUNGEN DES ENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS VORZUSCHLAGEN .

( 4 ) HAT DIE VERSAMMLUNG BINNEN EINEM MONAT NACH VORLAGE DES ENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILT ODER DEM RAT KEINE STELLUNGNAHME ZUGELEITET, SO GILT DER ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS ALS ENDGÜLTIG FESTGESTELLT .

HAT DIE VERSAMMLUNG INNERHALB DIESER FRIST ÄNDERUNGEN VORGESCHLAGEN, SO WIRD DER GEÄNDERTE ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS DEM RAT ZUGELEITET . DIESER BERÄT DARÜBER MIT DER KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS MIT DEN ANDEREN BETEILIGTEN ORGANEN UND STELLT DEN HAUSHALTSPLAN MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT ENDGÜLTIG FEST .

( 5 ) FÜR DIE FESTSTELLUNG DES TEILS DES HAUSHALTSPLANS, DER SICH AUF DEN EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS BEZIEHT, WERDEN DIE STIMMEN DER MITGLIEDER DES RATES WIE FOLGT GEWOGEN :

BELGIEN ... 8

DEUTSCHLAND ... 32

FRANKREICH ... 32

ITALIEN ... 20

LUXEMBURG ... 1

NIEDERLANDE ... 7

DIE BESCHLÜSSE KOMMEN ZUSTANDE, WENN MINDESTENS 67 STIMMEN DAFÜR ABGEGEBEN WERDEN .

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