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Document 11957E203
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY, PART FIVE - INSTITUTIONS OF THE COMMUNITY, TITLE II - FINANCIAL PROVISIONS, ARTICLE 203
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, FUENFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 203
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, FUENFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 203
In force
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, FUENFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 203
++++ ARTIKEL 203 ( 1 ) DAS HAUSHALTSJAHR BEGINNT AM 1 . JANUAR UND ENDET AM 31 . DEZEMBER ( 2 ) JEDES ORGAN DER GEMEINSCHAFT STELLT EINEN HAUSHALTSVORANSCHLAG FÜR SEINE AUSGABEN AUF . DIE KOMMISSION FASST DIESE VORANSCHLAEGE IN EINEM VORENTWURF FÜR DEN HAUSHALTSPLAN ZUSAMMEN . SIE FÜGT EINE STELLUNGNAHME BEI, DIE ABWEICHENDE VORANSCHLAEGE ENTHALTEN KANN . DIE KOMMISSION LEGT DEM RAT DEN VORENTWURF DES HAUSHALTSPLANS BIS ZUM 30 . SEPTEMBER DES JAHRES VOR, DAS DEM ENTSPRECHENDEN HAUSHALTSJAHR VORAUSGEHT . DER RAT SETZT SICH MIT DER KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DEN ANDEREN BETEILIGTEN ORGANEN INS BENEHMEN, WENN ER VON DEM VORENTWURF ABWEICHEN WILL . ( 3 ) DER RAT STELLT DEN ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF UND LEITET IHN SODANN DER VERSAMMLUNG ZU . DER ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS IST DER VERSAMMLUNG SPÄTESTENS AM 31 . OKTOBER DES JAHRES VORZULEGEN, DAS DEM ENTSPRECHENDEN HAUSHALTSJAHR VORAUSGEHT . DIE VERSAMMLUNG IST BERECHTIGT, DEM RAT ÄNDERUNGEN DES ENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS VORZUSCHLAGEN . ( 4 ) HAT DIE VERSAMMLUNG BINNEN EINEM MONAT NACH VORLAGE DES ENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILT ODER DEM RAT KEINE STELLUNGNAHME ZUGELEITET, SO GILT DER ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS ALS ENDGÜLTIG FESTGESTELLT . HAT DIE VERSAMMLUNG INNERHALB DIESER FRIST ÄNDERUNGEN VORGESCHLAGEN, SO WIRD DER GEÄNDERTE ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS DEM RAT ZUGELEITET . DIESER BERÄT DARÜBER MIT DER KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS MIT DEN ANDEREN BETEILIGTEN ORGANEN UND STELLT DEN HAUSHALTSPLAN MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT ENDGÜLTIG FEST . ( 5 ) FÜR DIE FESTSTELLUNG DES TEILS DES HAUSHALTSPLANS, DER SICH AUF DEN EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS BEZIEHT, WERDEN DIE STIMMEN DER MITGLIEDER DES RATES WIE FOLGT GEWOGEN : BELGIEN ... 8 DEUTSCHLAND ... 32 FRANKREICH ... 32 ITALIEN ... 20 LUXEMBURG ... 1 NIEDERLANDE ... 7 DIE BESCHLÜSSE KOMMEN ZUSTANDE, WENN MINDESTENS 67 STIMMEN DAFÜR ABGEGEBEN WERDEN .