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Document 11957E067
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY, PART TWO - FOUNDATIONS OF THE COMMUNITY, TITLE III - FREE MOVEMENT OF PERSONS, SERVICES AND CAPITAL, CHAPTER 4: CAPITAL, ARTICLE 67
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL III - DIE FREIZUEGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR, KAPITEL 4: DER KAPITALVERKEHR, ARTIKEL 67
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL III - DIE FREIZUEGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR, KAPITEL 4: DER KAPITALVERKEHR, ARTIKEL 67
In force
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL III - DIE FREIZUEGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR, KAPITEL 4: DER KAPITALVERKEHR, ARTIKEL 67
++++ ARTIKEL 67 1 . SOWEIT ES FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEISAMEN MARKTES NOTWENDIG IST, BESEITIGEN DIE MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE ALLE BESCHRÄNKUNGEN DES KAPITALVERKEHRS IN BEZUG AUF BERECHTIGTE, DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIG SIND, UND HEBEN ALLE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES WOHNORTS DER PARTEIEN ODER DES ANLAGEORTS AUF . 2 . DIE MIT DEM KAPITALVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMENHÄNGENDEN LAUFENDEN ZAHLUNGEN WERDEN BIS ZUN ENDE DER ERSTEN STUFE VON ALLEN BESCHRÄNKUNGEN BEFREIT .