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Document 11957E040
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY, PART TWO - FOUNDATIONS OF THE COMMUNITY, TITLE II - AGRICULTURE, ARTICLE 40
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - DIE LANDWIRTSCHAFT, ARTIKEL 40
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - DIE LANDWIRTSCHAFT, ARTIKEL 40
In force
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - DIE LANDWIRTSCHAFT, ARTIKEL 40
++++ ARTIKEL 40 1 . DIE MITGLIEDSTAATEN ENTWICKELN DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK SCHRITTWEISE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT UND LEGEN SIE NOCH VOR DEREN ENDE FEST . 2 . UM DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 ZU ERREICHEN, WIRD EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE GESCHAFFEN . DIESE BESTEHT JE NACH ERZEUGNIS AUS EINER DER FOLGENDEN ORGANISATIONSFORMEN : A ) GEMEINSAME WETTBEWERBSREGELN ; B ) BINDENDE KOORDINIERUNG DER VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN ; C ) EINE EUROPÄSCHE MARKTORDNUNG . 3 . DIE NACH ABSATZ 2 GESTALTETE GEMEINSAME ORGANISATION KANN ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 39 ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSEN, INSBESONDERE PREISREGELUNGEN, BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE VERTEILUNG DER VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE, EINLAGERUNGS - UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN, GEMEINSAME EINRICHTUNGEN ZUR STABILISIERUNG DER EIN - ODER AUSFUHR . DIE GEMEINSAME ORGANISATION HAT SICH AUF DIE VERFOLGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 ZU BESCHRÄNKEN UND JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN . EINE ETWAIGE GEMEINSAME PREISPOLITIK MUSS AUF GEMEINSAMEN GRUNDSÄTZEN UND EINHEITLICHEN BERECHNUNGSMETHODEN BERUHEN . 4 . UM DER IN ABSATZ 2 GENANNTEN GEMEINSAMEN ORGANISATION DIE ERREICHUNG IHRER ZIELE ZU ERMÖGLICHEN, KÖNNEN EIN ODER MEHRERE AUSRICHTUNGS - ODER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT GESCHAFFEN WERDEN .