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Document 11957E040

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - DIE LANDWIRTSCHAFT, ARTIKEL 40

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teec/art_40/sign

11957E040

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - DIE LANDWIRTSCHAFT, ARTIKEL 40


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ARTIKEL 40

1 . DIE MITGLIEDSTAATEN ENTWICKELN DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK SCHRITTWEISE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT UND LEGEN SIE NOCH VOR DEREN ENDE FEST .

2 . UM DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 ZU ERREICHEN, WIRD EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE GESCHAFFEN .

DIESE BESTEHT JE NACH ERZEUGNIS AUS EINER DER FOLGENDEN ORGANISATIONSFORMEN :

A ) GEMEINSAME WETTBEWERBSREGELN ;

B ) BINDENDE KOORDINIERUNG DER VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN ;

C ) EINE EUROPÄSCHE MARKTORDNUNG .

3 . DIE NACH ABSATZ 2 GESTALTETE GEMEINSAME ORGANISATION KANN ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 39 ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSEN, INSBESONDERE PREISREGELUNGEN, BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE VERTEILUNG DER VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE, EINLAGERUNGS - UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN, GEMEINSAME EINRICHTUNGEN ZUR STABILISIERUNG DER EIN - ODER AUSFUHR .

DIE GEMEINSAME ORGANISATION HAT SICH AUF DIE VERFOLGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 ZU BESCHRÄNKEN UND JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN .

EINE ETWAIGE GEMEINSAME PREISPOLITIK MUSS AUF GEMEINSAMEN GRUNDSÄTZEN UND EINHEITLICHEN BERECHNUNGSMETHODEN BERUHEN .

4 . UM DER IN ABSATZ 2 GENANNTEN GEMEINSAMEN ORGANISATION DIE ERREICHUNG IHRER ZIELE ZU ERMÖGLICHEN, KÖNNEN EIN ODER MEHRERE AUSRICHTUNGS - ODER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT GESCHAFFEN WERDEN .

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