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Dokuments 11957E023
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY, PART TWO - FOUNDATIONS OF THE COMMUNITY, TITLE I - FREE MOVEMENT OF GOODS, CHAPTER 1: THE CUSTOMS UNION, SECTION 2: SETTING UP OF THE COMMON CUSTOMS TARIFF, ARTICLE 23
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - DER FREIE WARENVERKEHR, KAPITEL 1: DIE ZOLLUNION, ABSCHNITT 2: DIE AUFSTELLUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, ARTIKEL 23
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - DER FREIE WARENVERKEHR, KAPITEL 1: DIE ZOLLUNION, ABSCHNITT 2: DIE AUFSTELLUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, ARTIKEL 23
Spēkā
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - DER FREIE WARENVERKEHR, KAPITEL 1: DIE ZOLLUNION, ABSCHNITT 2: DIE AUFSTELLUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, ARTIKEL 23
++++ ARTIKEL 23 1 . ZUR SCHRITTWEISEN EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ÄNDERN DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE FOLGENDERMASSEN : A ) AUF ZOLLPOSITIONEN, BEI DENEN DIE AM 1 . JANUAR 1957 TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE UM HÖCHSTENS 15 V.H . VON DEN SÄTZEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ABWEICHEN, WERDEN AM ENDE DES VIERTEN JAHRES NACH INKRAFTTRETEN DIESES VERTRAGES DIE LETZTEREN ANGEWANDT ; B ) IN DEN ANDEREN FÄLLEN WENDET JEDER MITGLIEDSTAAT ZUM GLEICHEN ZEITPUNKT EINEN ZOLLSATZ AN, DURCH DEN DER ABSTAND ZWISCHEN DEM AM 1 . JANUAR 1957 TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSATZ UND DEM SATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UM 30 V.H . VERRINGERT WIRD ; C ) DIESER ABSTAND WIRD AM ENDE DER ZWEITEN STUFE ABERMALS UM 30 V.H . VERRINGERT ; D ) BEI ZOLLPOSITIONEN, FÜR WELCHE AM ENDE DER ERSTEN STUFE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF SÄTZE NOCH NICHT VORLIEGEN, WENDET JEDER MITGLIEDSTAAT BINNEN SECHS MONATEN NACH DEM BESCHLUSS DES RATES GEMÄSS ARTIKEL 20 DIE ZOLLSÄTZE AN, DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DIESES ABSATZES ERGEBEN . 2 . WIRD EINEM MITGLIEDSTAAT DIE IN ARTIKEL 17 ABSATZ 4 VORGESEHENE ERMÄCHTIGUNG ERTEILT, SO BRAUCHT ER WÄHREND IHRER GELTUNGSDAUER DIE OBIGEN BESTIMMUNGEN AUF DIE ENTSPRECHENDEN ZOLLPOSITIONEN NICHT ANZUWENDEN . MIT DEM ERLÖSCHEN DIESER ERMÄCHTIGUNG WENDET ER DEN ZOLLSATZ AN, DER SICH AUS DER ANWENDUNG DES ABSATZES 1 ERGIBT . 3 . DER GEMEINSAME ZOLLTARIF WIRD SPÄTESTENS AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT IN VOLLEM UMFANG ANGEWENDET .