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Document 11957A181
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN ATOMIC ENERGY COMMUNITY ( E.A.E.C. - EURATOM ), TITLE FOUR - FINANCIAL PROVISIONS, ARTICLE 181
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( E.A.G. - EURATOM ), VIERTER TITEL - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 181
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( E.A.G. - EURATOM ), VIERTER TITEL - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 181
No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2009; Aufgehoben durch 12007L/PRO/B/02
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( E.A.G. - EURATOM ), VIERTER TITEL - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 181
++++ ARTIKEL 181 DIE ARTIKEL 171 ABSÄTZE 1 UND 2 VORGESEHENEN HAUSHALTSPLÄNE UND DER DORT GENANNTE VORANSCHLAG WERDEN IN DER RECHNUNGSEINHEIT AUFGESTELLT, DIE IN DER GEMÄSS ARTIKEL 183 FESTGELEGTEN HAUSHALTSORDNUNG BESTIMMT WIRD . DIE MITGLIEDSTAATEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT DIE IN ARTIKEL 172 VORGESEHENEN FINANZBEITRAEGE IN IHRER LANDESWÄHRUNG ZUR VERFÜGUNG . DIE EINSTWEILEN NICHT BENÖTIGTEN MITTEL AUS DIESEN BEITRAEGEN WERDEN BEI DEN SCHATZÄMTERN DER MITGLIEDSTAATEN ODER DEN VON DIESEN BEZEICHNETEN STELLEN HINTERLEGT . WÄHREND DER HINTERLEGUNGSZEIT BEHALTEN DIESE MITTEL DEN AM TAG DER HINTERLEGUNG GELTENDEN PARIWERT GEGENÜBER DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN RECHNUNGSEINHEIT . DIESE EINSTWEILEN NICHT BENÖTIGTEN MITTEL KÖNNEN ZU BEDINGUNGEN ANGELEGT WERDEN, WELCHE DIE KOMMISSION MIT DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT VEREINBART .