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Document 11951K055
Treaty establishing the European Coal and Steel Community - Title III - Economic and social provisions - Chapter 3 - Investment and Financial Aid - Article 55
VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), DRITTER TITEL - WIRTSCHAFTS- UND SOZIALBESTIMMUNGEN, KAPITEL III: INVESTITIONEN UND FINANZIELLE HILFE, ARTIKEL 55
VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), DRITTER TITEL - WIRTSCHAFTS- UND SOZIALBESTIMMUNGEN, KAPITEL III: INVESTITIONEN UND FINANZIELLE HILFE, ARTIKEL 55
No longer in force, Date of end of validity: 23/07/2002
VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), DRITTER TITEL - WIRTSCHAFTS- UND SOZIALBESTIMMUNGEN, KAPITEL III: INVESTITIONEN UND FINANZIELLE HILFE, ARTIKEL 55
++++ ARTIKEL 55 1 . DIE HOHE BEHÖRDE HAT DIE TECHNISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE FORSCHUNG FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE STEIGERUNG DES VERBRAUCHS VON KOHLE UND STAHL SOWIE FÜR DIE BETRIEBSSICHERHEIT IN DIESEN INDUSTRIEN ZU FÖRDERN . SIE HAT ZU DIESEM ZWECK EINE GEEIGNETE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VORHANDENEN FORSCHUNGSSTELLEN ZU ORGANISIEREN . 2 . NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES KANN DIE HOHE BEHÖRDE SOLCHE FORSCHUNGEN ANREGEN UND ERLEICHTERN, INDEM SIE A ) DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ZUR GEMEINSAMEN FINANZIERUNG VERANLASST ODER B ) MITTEL AUS UNENTGELTLICHEN ZUWENDUNGEN BEWILLIGT ODER C ) NACH ZUSTIMMUNG DES RATES MITTEL AUS DEN UMLAGEN DES ARTIKELS 50 BEWILLIGT ; DER IN ARTIKEL 50 PARAGRAPH 2 GENANNTE HÖCHSTBETRAG DARF JEDOCH NICHT ÜBERSCHRITTEN WERDEN . DIE ERGEBNISSE DER NACH DEN ABSÄTZEN B UND C FINANZIERTEN FORSCHUNGEN SIND ALLEN BETEILIGTEN DER GEMEINSCHAFT ZUGÄNGLICH ZU MACHEN . 3 . DIE HOHE BEHÖRDE GIBT STELLUNGNAHMEN JEDER ART AB, DIE DER VERBREITUNG DER TECHNISCHEN VERBESSERUNGEN DIENEN, INSBESONDERE INSOWEIT, ALS ES SICH UM DEN AUSTAUSCH VON PATENTEN UND DIE AUSSTELLUNG VON LIZENZEN HANDELT .