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Document 11951K035

VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), ZWEITER TITEL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, KAPITEL IV: DER GERICHTSHOF, ARTIKEL 35

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/07/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/ceca/art_35/sign

11951K035

VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), ZWEITER TITEL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, KAPITEL IV: DER GERICHTSHOF, ARTIKEL 35


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ARTIKEL 35

IST DIE HOHE BEHÖRDE AUFGRUND EINER BESTIMMUNG DIESES VERTRAGES ODER DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN VERPFLICHTET, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN ODER EINE EMPFEHLUNG AUSZUSPRECHEN, UND KOMMT SIE DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACH, SO KÖNNEN JE NACH LAGE DES FALLES DIE STAATEN, DER RAT ODER DIE UNTERNEHMEN UND VERBÄNDE DIE HOHE BEHÖRDE MIT DER ANGELEGENHEIT BEFASSEN .

DAS GLEICHE GILT, FALLS DIE HOHE BEHÖRDE AUFGRUND EINER BESTIMMUNG DIESES VERTRAGES ODER DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN BEFUGT IST, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN ODER EINE EMPFEHLUNG AUSZUSPRECHEN, DIES ABER UNTERLÄSST, UND WENN DIESE UNTERLASSUNG EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLT .

HAT DIE HOHE BEHÖRDE INNERHALB EINER FRIST VON ZWEI MONATEN KEINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN ODER KEINE EMPFEHLUNG AUSGESPROCHEN, SO KANN INNERHALB EINER FRIST VON EINEM MONAT WEGEN DER DIESEM SCHWEIGEN ZU ENTNEHMENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG BEIM GERICHTSHOF KLAGE ERHOBEN WERDEN .

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